VERTRAG MIT DER STIFTUNG FREIE GEMEINSCHAFTSBANK 23. September 2021
Die Stiftung Freie Gemeinschaftsbank hat für die Initiative Foundation Samadhi einen Fonds zum Spenden sammeln eingerichtet. In den Fonds können jederzeit grössere und kleinere Schenkungen einbezahlt werden. Das Fondsvermögen wird bei der Freien Gemeinschaftsbank Basel verwahrt und zweckbestimmt vergeben. Spenden an den Fonds sind in der ganzen Schweiz steuerabzugsfähig, da die Stiftung als gemeinnützig anerkannt ist.
Das Fondsvermögen wird von der Stiftung verwaltet. Sie regelt den Zahlungsverkehr, führt Buch über das Fondsvermögen, stellt jeweils per 31. Januar des Folgejahres Spendenbescheinigungen für die Spender*innen aus, informiert über die Vorgänge und betreut generell die Administration des Fonds. Bei allen Projekten ist es die Aufgabe der Stiftung, die Gemeinnützigkeit und die zweckkonforme Verwendung des Fondsvermögens abzuklären. Adrian Sidler und Sandra Kiessling zeichnen jeweils im Kollektiv zu zweien der Stiftung gegenüber.
STATUTEN STIFTUNG «FOUNDATION SAMADHI» (Diese bilden die Grundlage für den Vertrag mit der FGB, Basel) I. STIFTUNGSRAT Adrian Sidler & Sandra Kiessling
II. NAME UND SITZ Die «Foundation Samadhi» ist eine gemeinnützige Stiftung, laut Art. 80ff ZGB mit Sitz in der Schweiz. Der wirtschaftliche Sitz ist bei der Stiftung Freie Gemeinschaftsbank, Meret Oppenheim-Strasse 10, 4053 Basel. Der physische Sitz ist im Bildungs- und Gesundheitszentrum Schwarzsee.
III. ZWECK UND AUFGABE Die Absicht der Gründer und Stifter Adrian Sidler und Sandra Kiessling ist eine Stiftung zur Förderung von Samadhi, damit talentierte junge Menschen gefördert und begleitet werden. Die Stiftung «Foundation Samadhi»: 1) bietet Menschen neue Möglichkeiten, um zu erwachen und wachsen, 2) informiert, fördert und begleitet talentierte junge Menschen auf dem Weg zum Samadhi, zu bewusstem Leben, 3) inspiriert talentierte Menschen zu mehr Lebensqualität durch das Schaffen einer Stätte der Stille und Einkehr, 4) ermöglicht den Erwerb und Unterhalt einer Liegenschaft, 5) ist im Rahmen der Zwecksetzung im In- und Ausland tätig, 6) hat keinen Erwerbszweck und erstrebt keinen Gewinn, 7.) ist frei von Rassen, Religionen, politischen Einstellungen, Dogmen und Dergleichen.
IV. REALISIERUNG Die Stiftung verwirklicht Ihre Zielsetzungen vor allem wie folgt: 1) Sie beschafft und verwaltet die zur Realisierung der Stiftungsaufgaben notwendigen finanziellen Mittel. 2) Sie fördert Seminar-, Projekt- und Coaching Arbeit, welche das Verständnis für ein bewusstes Leben weitervermittelt. 3) Sie findet die Zusammenarbeit mit an ähnlichen Zielsetzungen interessierten Menschen, Organisationen und Institutionen.
V. VERWENDUNG DER STIFTUNGSMITTEL Die Stiftung setzt ihre Mittel wie folgt ein: 1) Sie erwirbt eine Liegenschaft. Sie kann, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes förderlich erscheint, weitere Liegenschaften erwerben. 2) Sie schafft und unterhält die Arbeits-, Wohn- und Bildungsinfrastruktur der Liegenschaft. 3) Sie stellt dem Zentrumsteam zur Erfüllung des Stiftungszweckes die Wohn-, Arbeits- und Seminarinfrastruktur zur Verfügung. 4) Sie unterstützt die an der Liegenschaft durchzuführenden Arbeiten. 5) Sie kann auch ideenverwandte Projekte und Zentren ausserhalb der Liegenschaft im In- und Ausland unterstützen.
VI. VERMÖGEN Die Gründer und Stifter Adrian Sidler und Sandra Kiessling widmen als Stiftungsvermögen CHF 20'000.- in bar und ihre Freiwilligenarbeit. Weitere Zuwendungen an die Stiftung durch die Stifter oder Gönner sind jederzeit möglich. Der Stiftungsrat ist bemüht, das Stiftungsvermögen durch private oder öffentliche Zuwendungen zu vergrössern und kann auch Darlehen aufnehmen. Das Stiftungsvermögen wird durch die Stiftung Freie Gemeinschaftsbank nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Das Risiko soll verteilt werden. Dabei darf aber das Vermögen nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden.
VII. ORGANISATION Der Stiftungsrat ist das geschäftsführende Organ der Stiftung und vertritt diese nach aussen. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Entscheidungen werden mit dem einfachen Mehr gefällt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Der Stiftungsrat ergänzt und konstituiert sich selbst. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Mitglieder und die Art der Zeichnung. Die Tätigkeit der Ratsmitglieder ist ehrenamtlich. Über die Ausrichtung von Sitzungsgeldern oder Entschädigungen an Mitglieder oder Personen, denen besondere Befugnisse übertragen sind, entscheidet der Stiftungsrat. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre, sie kann nach Ablauf erneuert werden. Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst, wobei für dieses Amt nur Persönlichkeiten in Frage kommen, die durch ihre Einstellung und ihr bisheriges Engagement dem Stiftungszweck verbunden sind. Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist. Der Stiftungsrat beschliesst mit 2/3-Mehrheit über die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern.
VIII. KOMPETENZEN Dem Stiftungsrat obliegt die Oberleitung der Stiftung: Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in diesen Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben: 1) Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung. 2) Wahl des Stiftungsrates und der Revisionsstelle 3) Abnahme der Jahresrechnung. 4) Der Stiftungsrat erlässt über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein Reglement. Ein Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden. Reglemente und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.
IX. BESCHLUSSFASSUNG Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stiftungsrät/innen anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, sofern in der Stiftungsurkunde oder in einem Reglement nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Über Sitzung und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse und Wahlen können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden bzw. stattfinden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsrates hat grundsätzlich 30 Tage vor dem entsprechenden Termin zu erfolgen.
X. VERANTWORTLICHKEIT DER STIFTUNGSORGANE Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision der Stiftung befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
XI. KONTROLLSTELLE Der Vorstand wählt eine Kontrollstelle, die Stiftung Freie Gemeinschaftsbank. Die Kontrollstelle hat die Buchführung der Stiftung zu prüfen und schriftlich Bericht zu erstatten.
XII. AUFHEBUNG DER STIFTUNG Im Falle einer Auflösung der Stiftung soll das nach der Tilgung aller Schulden übrig- bleibende Vermögen zu 100% einem Zweck, zur Förderung des menschlichen Bewusstseins, zugeführt werden.
XIII. HANDELSREGISTEREINTRAG Die Stiftung Freie Gemeinschaftsbank richtet für die Initiative Foundation Samadhi einen Fonds unter gleichem Namen als Projektfonds zum Spenden sammeln ein. Zur Zeit ist kein Handelsregistereintrag nötig.